Eine hohe Abfindung kann sich in bestimmtem Umfang negativ auf Sozialleistungen auswirken – insbesondere auf das Arbeitslosengeld, auf Bürgergeld (ehemals Hartz IV) und auf ggf. bestehende Sozialversicherungsbeiträge. Entscheidend ist dabei nicht nur die Höhe der Abfindung, sondern auch der Zeitpunkt der Auszahlung sowie die Frage, ob das Arbeitsverhältnis durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet wurde. Die genaue Wirkung richtet sich nach mehreren gesetzlichen Vorschriften, vor allem §§ 143a, 159 SGB III und § 11 SGB II.

Wenn Sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld I beantragen, prüft die Agentur für Arbeit zwei Dinge:

  1. Ob durch den Aufhebungsvertrag oder die Eigenkündigung eine Sperrzeit verhängt wird (§ 159 SGB III)

  2. Ob eine Ruhenszeit für das Arbeitslosengeld wegen der Abfindung eintritt (§ 158 SGB III)

Eine Sperrzeit tritt ein, wenn Sie das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst beendet haben – etwa durch Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags. In diesem Fall ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für bis zu 12 Wochen, unabhängig von der Höhe der Abfindung. Das kann auch dann passieren, wenn die Abfindung vergleichsweise gering ist. Um dies zu vermeiden, sollte im Aufhebungsvertrag eindeutig geregelt sein, dass eine arbeitgeberseitige Kündigung drohte, etwa aus betriebsbedingten Gründen – und dass Sie diese mit dem Vertrag vermeiden wollten. Das kann die Sperrzeit verhindern.

Zusätzlich kann bei einer hohen Abfindung eine sogenannte Ruhenszeit wegen Entlassungsentschädigung nach § 158 SGB III eintreten. Das bedeutet: Wenn die Abfindung innerhalb der ordentlichen Kündigungsfrist gezahlt wird, wird so gerechnet, als ob Sie noch Anspruch auf Gehalt hätten – und das Arbeitslosengeld ruht für diesen Zeitraum. Die Bundesagentur für Arbeit nimmt dabei eine Umrechnung der Abfindung in „fiktive Monatsgehälter“ vor, wodurch sich Ihr Leistungsanspruch verschiebt, nicht aber entfällt. Erst nach Ablauf dieser Ruhenszeit erhalten Sie Arbeitslosengeld.

Bei Bezug von Bürgergeld (SGB II) wird eine Abfindung als einmalige Einnahme behandelt. Diese wird auf das Vermögen oder Einkommen angerechnet, sofern Freibeträge überschritten werden (§ 11 SGB II). In der Praxis bedeutet das: Wenn Ihre Abfindung höher ist als der gesetzlich geschützte Freibetrag (z. B. 15.000 € pro Lebensjahr beim Schonvermögen), kann das den Leistungsanspruch deutlich mindern oder sogar ausschließen – zumindest für eine gewisse Zeit.

Auch in anderen Bereichen kann eine hohe Abfindung Folgen haben, etwa für den Anspruch auf Wohngeld, Unterhaltsleistungen oder Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung, da die Abfindung dort teilweise als Einkommen gewertet wird.

Zusammengefasst:

  • Eine hohe Abfindung kann eine Sperrzeit (§ 159 SGB III) und/oder eine Ruhenszeit (§ 158 SGB III) beim Arbeitslosengeld I auslösen.
  • Beim Bürgergeld (§ 11 SGB II) kann sie auf den Leistungsanspruch angerechnet werden.
  • Die genaue Wirkung hängt von Vertragsinhalt, Kündigungsgrund und Zeitpunkt der Auszahlung ab.

Wenn Sie eine Abfindung erhalten sollen, sollten Sie diese vorab rechtlich und sozialrechtlich prüfen lassen, um negative Folgen für Sozialleistungen zu vermeiden. Gerne berate ich Sie dazu eingehend, insbesondere zur optimalen Gestaltung des Aufhebungsvertrags oder zur Antragstellung bei der Agentur für Arbeit.