Die Kündigungsfrist wird immer ab dem Zugang der Kündigung berechnet – also ab dem Tag, an dem das Kündigungsschreiben Ihnen tatsächlich zugeht, nicht ab dem Datum, das auf dem Brief steht. Das ist arbeitsrechtlich entscheidend, denn nur so lässt sich der Beginn der Frist korrekt bestimmen. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in § 622 BGB, daneben können auch Tarifverträge oder Arbeitsverträge andere Regelungen enthalten.

Die Grundkündigungsfrist beträgt für Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber zunächst vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB), wenn keine längere Betriebszugehörigkeit vorliegt. Ab dem zweiten Jahr verlängert sich die Frist nur für den Arbeitgeber stufenweise wie folgt:

  • nach 2 Jahren: 1 Monat zum Monatsende
  • nach 5 Jahren: 2 Monate zum Monatsende
  • nach 8 Jahren: 3 Monate zum Monatsende
  • nach 10 Jahren: 4 Monate zum Monatsende
  • nach 12 Jahren: 5 Monate zum Monatsende
  • nach 15 Jahren: 6 Monate zum Monatsende
  • nach 20 Jahren: 7 Monate zum Monatsende

Beispiel zur Berechnung:
Geht Ihnen die Kündigung am 3. April zu, beginnt die Frist am 4. April. Bei einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende endet das Arbeitsverhältnis hier frühestens zum 30. April, sofern der Arbeitgeber das Schreiben rechtzeitig zugestellt hat. Eine Kündigung zum 15. April wäre nicht mehr zulässig, da der Zugang am 3. April nicht vier Wochen vorher erfolgt ist.

Bei längeren Fristen – etwa „zwei Monate zum Monatsende“ – ist der Monatsende-Zeitpunkt bindend. Eine Kündigung mit Zugang am 1. Juli und einer Frist von zwei Monaten wirkt dann zum 30. September.

Wenn der Kündigungstermin vertraglich oder tariflich geregelt ist, gilt vorrangig diese Frist. Solche Klauseln sind aber nur wirksam, wenn sie die gesetzlichen Mindeststandards einhalten (§ 622 Abs. 4 BGB erlaubt tarifliche Abweichungen, jedoch keine nachteilige Benachteiligung einzelner Arbeitnehmer:innen durch Individualvereinbarung).

Wichtig:
– Die Frist beginnt einen Tag nach Zugang der Kündigung zu laufen.
– Samstage, Sonntage und Feiertage zählen bei der Fristberechnung mit.
– Fällt das Fristende auf einen Feiertag oder Sonntag, endet die Frist nicht automatisch später – anders als bei Fristen in der Zivilprozessordnung.
– Kündigungen müssen in schriftlicher Form (§ 623 BGB) erfolgen – mündliche Kündigungen sind unwirksam.

Zusammengefasst: Die Kündigungsfrist wird ab dem Folgetag des Zugangs berechnet und richtet sich nach § 622 BGB, sofern keine wirksamen abweichenden Regelungen vorliegen. Wenn Sie sich unsicher sind, ob die Frist in Ihrem Fall korrekt berechnet wurde oder ob eine verdeckte Fristverkürzung vorliegt, berate ich Sie gerne individuell dazu.