Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Arbeitnehmer:innen nicht pauschal, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen. Entscheidend ist, ob Ihr Arbeitsverhältnis unter den Anwendungsbereich des § 1 KSchG fällt. Damit Sie vom allgemeinen Kündigungsschutz profitieren können, müssen zwei zentrale Bedingungen erfüllt sein: Erstens muss Ihr Arbeitsverhältnis seit mehr als sechs Monaten ununterbrochen bestehen. Diese sogenannte Wartezeit beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Arbeitsbeginn. Zweitens muss Ihr Arbeitgeber mehr als zehn Mitarbeitende regelmäßig beschäftigen, wobei Teilzeitkräfte anteilig berücksichtigt werden. Besteht der Betrieb aus zehn oder weniger Mitarbeitenden, greift der allgemeine Kündigungsschutz in der Regel nicht (§ 23 Abs. 1 KSchG).
Sind beide Voraussetzungen erfüllt, darf Ihr Arbeitgeber Ihnen nur kündigen, wenn die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Das bedeutet: Es muss entweder ein personenbedingter, ein verhaltensbedingter oder ein betriebsbedingter Grund vorliegen. Zudem müssen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit eingehalten werden. So darf etwa nicht ohne vorherige Abmahnung verhaltensbedingt gekündigt werden, wenn eine mildere Maßnahme ausgereicht hätte.
Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz bestehen auch zahlreiche besondere Kündigungsschutzregelungen, etwa für Schwangere (§ 17 MuSchG), schwerbehinderte Menschen (§ 168 SGB IX), Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG) oder Beschäftigte in Elternzeit (§ 18 BEEG). Diese Personengruppen genießen unabhängig von der Betriebsgröße und der Dauer des Arbeitsverhältnisses einen erweiterten Schutz, der in vielen Fällen eine Kündigung nur mit behördlicher Zustimmung erlaubt oder gänzlich ausschließt.
Bitte beachten Sie, dass bereits kleine Abweichungen in der Beschäftigtenzahl, im Vertragsverhältnis oder in der Berechnung der Wartezeit darüber entscheiden können, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet oder nicht. Auch die Frage, ob ein Kündigungsgrund tatsächlich sozial gerechtfertigt ist, erfordert regelmäßig eine sorgfältige juristische Prüfung. Gerne berate ich Sie dazu eingehend – insbesondere dann, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben oder vermuten, dass Ihr Arbeitsplatz gefährdet ist.