Bei Teilzeitbeschäftigung haben Sie als Arbeitnehmer:in eine Reihe von Rechten, die Ihnen auch bei einer Vollzeitbeschäftigung zustehen. Es gibt jedoch bestimmte Regelungen, die speziell für Teilzeitbeschäftigte gelten und Ihre Arbeitsbedingungen betreffen. Diese Rechte sind durch verschiedene gesetzliche Regelungen wie das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sowie durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geschützt.

  1. Recht auf Teilzeit: Sie haben grundsätzlich das Recht, Ihre Arbeitszeit zu reduzieren, wenn Sie in einem Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten arbeiten. Nach § 8 TzBfG können Sie einen Anspruch auf Teilzeit geltend machen, wenn Sie seit mindestens sechs Monaten im Betrieb sind und keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Der Arbeitgeber muss Ihrem Antrag auf Teilzeit grundsätzlich stattgeben, es sei denn, es gibt dringende betriebliche Gründe, die der Reduzierung der Arbeitszeit entgegenstehen.

  2. Gleichbehandlung mit Vollzeitbeschäftigten: Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte. Sie haben anspruch auf gleiche Rechte in Bezug auf Lohn, Urlaubsanspruch, Kündigungsschutz und Betriebsrenten (sofern diese gewährt werden). Ein Arbeitgeber darf Teilzeitbeschäftigte nicht aufgrund ihrer reduzierten Arbeitszeit benachteiligen.

    Dies gilt insbesondere für:

  • Gleichbehandlung bei Gehalt und Bonuszahlungen: Sie erhalten den proportionalen Anteil des Vollzeitgehalts, basierend auf Ihrer Arbeitszeit.
  • Urlaub: Teilzeitbeschäftigte haben denselben Urlaubsanspruch wie Vollzeitbeschäftigte, wobei dieser anteilig berechnet wird. Die genaue Berechnung erfolgt meist anhand der wöchentlichen Arbeitstage.
  • Zugang zu Weiterbildung und Aufstiegschancen: Teilzeitbeschäftigte müssen in gleichen Maße Zugang zu Fortbildungen und beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten haben.
  1. Teilzeit und Überstunden: Wenn Sie als Teilzeitbeschäftigte:r mehr Stunden arbeiten als vertraglich vereinbart, stellt sich die Frage, ob diese Stunden als Überstunden gelten. Auch wenn Sie in Teilzeit arbeiten, müssen Sie für jede Überstunde eine angemessene Vergütung oder Zeitausgleich erhalten, sofern dies im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist.

    Es ist ratsam, regelmäßig die vereinbarte Arbeitszeit im Blick zu behalten und sicherzustellen, dass keine übermäßigen Überstunden ohne entsprechende Bezahlung oder Ausgleich entstehen.

  2. Befristung und Teilzeit: Wenn Sie ein befristetes Arbeitsverhältnis haben, können Sie auch hier eine Teilzeitbeschäftigung anstreben. Ein befristeter Vertrag kann jedoch unter bestimmten Umständen durch den Arbeitgeber mit einer Kürzung der Arbeitszeit verbunden werden, insbesondere bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder wenn die Arbeitsaufgaben verringert werden. Auch bei befristeten Teilzeitverhältnissen haben Sie die gleichen Rechte wie bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen, einschließlich des Anspruchs auf eine Verlängerung oder Umwandlung der Teilzeit in eine Vollzeitstelle, sofern keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.

  3. Kündigungsschutz: Auch als Teilzeitbeschäftigte:r genießen Sie den Kündigungsschutz, wie alle anderen Arbeitnehmer:innen auch, es sei denn, es gibt eine Kündigung aus personenbedingten oder betriebsbedingten Gründen. Der Kündigungsschutz für Teilzeitkräfte gilt jedoch nur, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und das Unternehmen mehr als zehn Arbeitnehmer:innen beschäftigt. Eine Kündigung muss in diesem Fall sozial gerechtfertigt sein und den Kündigungsschutzvorgaben des Arbeitsrechts entsprechen.

  4. Verlängerung der Teilzeit: Wenn Sie zunächst in Teilzeit arbeiten und später entscheiden, Ihre Arbeitszeit zu verlängern, haben Sie nach § 9 TzBfG grundsätzlich das Recht, Ihre Arbeitszeit aufstocken zu lassen, es sei denn, der Arbeitgeber kann dringende betriebliche Gründe gegen die Verlängerung der Arbeitszeit geltend machen. Dabei muss der Arbeitgeber Ihrem Wunsch nach Verlängerung der Arbeitszeit grundsätzlich entsprechen, es sei denn, der Betriebsablauf würde erheblich gestört.

  5. Teilzeit und Elternzeit: Wenn Sie während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten möchten, haben Sie ebenfalls das Recht, Ihre Arbeitszeit zu reduzieren. Sie können während der Elternzeit auf Teilzeitbasis arbeiten, und Ihr Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, diesem Antrag zuzustimmen, solange keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen.

Fazit:

Teilzeitbeschäftigte haben die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte, insbesondere in Bezug auf Gleichbehandlung, Urlaub und Kündigungsschutz. Es gibt jedoch spezielle Regelungen, die die Reduzierung der Arbeitszeit und den Anspruch auf Teilzeit betreffen, sowie der Anspruch auf Anpassung der Arbeitszeit in bestimmten Situationen wie Elternzeit oder während einer beruflichen Umstellung. Wenn Sie in Teilzeit arbeiten oder planen, dies zu tun, sollten Sie Ihre Rechte kennen und gegebenenfalls rechtliche Unterstützung in Anspruch nehmen, um Ihre Arbeitsbedingungen optimal zu gestalten. Gerne berate ich Sie, wenn Sie Fragen zu Ihren Rechten als Teilzeitbeschäftigte:r haben.