Ein Aufhebungsvertrag kann eine flexible Möglichkeit sein, ein Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen zu beenden – birgt aber auch erhebliche rechtliche Risiken, insbesondere für Arbeitnehmer:innen. Anders als bei einer Kündigung entfallen beim Aufhebungsvertrag viele gesetzliche Schutzmechanismen, die sonst greifen würden. Deshalb sollten Sie genau prüfen, was Sie unterschreiben – und sich idealerweise vorher rechtlich beraten lassen.
Ein wesentliches Risiko liegt in den sozialversicherungsrechtlichen Folgen. Wird das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet, wertet die Agentur für Arbeit dies häufig als freiwillige Aufgabe Ihres Arbeitsplatzes. Die Folge: Es kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhängt werden – in der Regel für bis zu zwölf Wochen (§ 159 Abs. 1 SGB III). Diese Sperrzeit führt dazu, dass Sie in dieser Zeit kein Arbeitslosengeld I erhalten und Ihre Bezugsdauer sich entsprechend verkürzt. Auch der Krankenversicherungsschutz kann in diesem Zeitraum betroffen sein.
Ein weiteres Risiko besteht darin, dass im Aufhebungsvertrag wichtige Punkte nicht oder unvollständig geregelt sind. Dazu zählen zum Beispiel:
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keine klare Regelung zum Beendigungszeitpunkt, was sich negativ auf nahtlose Anschlussbeschäftigungen auswirken kann,
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keine Vereinbarung zur Urlaubsabgeltung oder zu offenen Überstunden,
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fehlende oder ungenaue Zeugnisregelung,
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Verzichtsklauseln, mit denen Sie ungewollt auf Ansprüche verzichten (z. B. auf variable Vergütungsbestandteile oder Boni),
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nachvertragliche Wettbewerbsverbote, die Ihre beruflichen Möglichkeiten einschränken können.
Auch steuerliche Aspekte sollten nicht unterschätzt werden: Eine vereinbarte Abfindung kann – je nach Auszahlungszeitpunkt – zu einer hohen Steuerbelastung führen, wenn keine Fünftelregelung nach § 34 EStG vereinbart wurde. Hier kann bereits eine ungeschickte Formulierung im Vertrag zu unnötigen finanziellen Nachteilen führen.
Ein typisches Praxisbeispiel: Sie unterschreiben einen Aufhebungsvertrag mit sofortiger Wirkung, erhalten aber keine Abfindung und keine Zusicherung eines wohlwollenden Arbeitszeugnisses. Erst nach dem Gespräch mit der Arbeitsagentur erfahren Sie, dass eine Sperrzeit verhängt wird – und dass Sie rückwirkend keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. In solchen Fällen wäre eine vorherige anwaltliche Prüfung dringend anzuraten gewesen.
Ein Aufhebungsvertrag sollte also niemals leichtfertig oder unter Zeitdruck unterzeichnet werden. Er ersetzt die Kündigung – aber auch den Kündigungsschutz. Bitte beachten Sie: Mit Ihrer Unterschrift erklären Sie sich in der Regel mit der vollständigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden – inklusive aller Folgen. Gerne berate ich Sie dazu eingehend, prüfe den Vertrag im Detail und unterstütze Sie dabei, Ihre Rechte zu sichern.