Eine personenbedingte Kündigung ist eine Form der ordentlichen Kündigung, bei der der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Person des:der Arbeitnehmers:in liegt – nicht im Verhalten oder in betrieblichen Umständen. Sie ist nach dem Kündigungsschutzgesetz (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG) nur dann zulässig, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Die Kündigung darf nur erfolgen, wenn der oder die Arbeitnehmer:in dauerhaft nicht in der Lage ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.

Typische Beispiele für personenbedingte Kündigungen sind:

  • Lang andauernde oder häufige Krankheiten, bei denen eine negative Gesundheitsprognose vorliegt
  • Fehlende Arbeitserlaubnis oder Verlust des Führerscheins, wenn dieser für die Tätigkeit unerlässlich ist
  • Mangelnde fachliche oder persönliche Eignung, z. B. bei dauerhaften Leistungseinschränkungen trotz Schulungen

Damit eine personenbedingte Kündigung rechtlich wirksam ist, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Es muss eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsleistung vorliegen – etwa durch krankheitsbedingte Fehlzeiten oder dauerhafte Leistungsminderung.
  2. Die Beeinträchtigung muss langfristig fortbestehen. Bei Krankheit ist eine negative Zukunftsprognose erforderlich: Es muss absehbar sein, dass auch künftig keine Besserung eintritt (z. B. bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit).
  3. Es darf keine anderweitige Einsatzmöglichkeit im Unternehmen geben. Der Arbeitgeber ist verpflichtet zu prüfen, ob der:die Arbeitnehmer:in an einem anderen Arbeitsplatz mit angepassten Aufgaben eingesetzt werden kann (Ultima-Ratio-Prinzip).
  4. Es muss eine Interessenabwägung erfolgen: Der Arbeitgeber muss prüfen, ob ihm die Weiterbeschäftigung noch zumutbar ist – etwa im Hinblick auf Betriebsgröße, Dauer der Betriebszugehörigkeit oder die sozialen Umstände des:der Arbeitnehmer:in.

Gerade bei krankheitsbedingten Kündigungen spielt auch das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 Abs. 2 SGB IX eine wichtige Rolle. Dieses Verfahren muss angeboten werden, wenn Arbeitnehmer:innen innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren. Wird das BEM nicht ordnungsgemäß durchgeführt, kann dies im Kündigungsschutzverfahren als Hinweis auf die Unverhältnismäßigkeit der Kündigung gewertet werden.

Zusammengefasst ist eine personenbedingte Kündigung nur dann zulässig, wenn sie gut begründet, verhältnismäßig und letztlich unausweichlich ist. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast dafür, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn Sie eine personenbedingte Kündigung erhalten haben, sollten Sie diese unbedingt rechtlich prüfen lassen – gerne berate ich Sie dazu persönlich und fundiert.