Ein gerichtlicher Vergleich ist eine einvernehmliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens geschlossen wird. Ziel ist es, einen drohenden oder laufenden Rechtsstreit – zum Beispiel über die Wirksamkeit einer Kündigung – ohne Urteil zu beenden. Der Vergleich wird dabei gerichtlich protokolliert (§ 278 ZPO) und ist rechtlich verbindlich wie ein Urteil.

Im Arbeitsrecht ist ein gerichtlicher Vergleich besonders häufig bei Kündigungsschutzklagen. Arbeitnehmer:innen wollen oft gegen eine Kündigung vorgehen, Arbeitgeber:innen hingegen möchten Planungssicherheit. Ein Vergleich bietet beiden Seiten die Möglichkeit, sich zu einigen – etwa über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt, die Zahlung einer Abfindung, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis oder die Freistellung bis zum Austritt.

Ein typischer gerichtlicher Vergleich kann beispielsweise so lauten:
„Das Arbeitsverhältnis endet einvernehmlich zum 30.06.2025. Der Arbeitgeber zahlt eine Abfindung in Höhe von 15.000 Euro brutto. Die Klägerin wird bis zu diesem Zeitpunkt unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt. Der Arbeitgeber erteilt ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Note ‚gut‘.“

Ein Vergleich hat mehrere Vorteile:

  • Keine lange Verfahrensdauer: Statt Monate auf ein Urteil zu warten, kann sofort eine Lösung erzielt werden.
  • Rechtsfrieden: Beide Parteien vermeiden die Ungewissheit eines Urteils.
  • Planbarkeit: Arbeitnehmer:innen wissen frühzeitig, wie es weitergeht, und Arbeitgeber:innen haben Klarheit.
  • Gestaltungsfreiheit: Es können Regelungen getroffen werden, die über das hinausgehen, was ein Gericht entscheiden könnte (z. B. Abfindung, Zeugnisformulierung).

Aber: Ein Vergleich bedeutet immer auch gegenseitiges Entgegenkommen. Häufig verzichten Arbeitnehmer:innen auf ihre Weiterbeschäftigung, Arbeitgeber:innen auf eine Weiterverfolgung der Kündigung – dafür wird eine Abfindung gezahlt.

Wichtig: Ein gerichtlicher Vergleich ist rechtswirksam, sobald er protokolliert oder schriftlich niedergelegt ist. Ein späterer Widerruf ist nur in Ausnahmefällen möglich – etwa bei Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung.

Wenn Ihnen im Rahmen eines Verfahrens ein Vergleich angeboten wird oder Sie selbst eine einvernehmliche Lösung anstreben, sollten Sie die Konditionen stets rechtlich prüfen lassen. Denn ein einmal geschlossener Vergleich ist in der Regel nicht rückgängig zu machen. Gerne berate ich Sie dazu eingehend und vertrete Ihre Interessen vor Gericht oder in außergerichtlichen Verhandlungen.