Minijobs und Midijobs sind beides Formen der Teilzeitbeschäftigung, unterscheiden sich jedoch deutlich in Bezug auf Verdienstgrenzen, sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen und steuerliche Behandlung. Beide Beschäftigungsformen sind gesetzlich geregelt und richten sich vor allem an Arbeitnehmer:innen, die entweder geringfügig beschäftigt sind oder nur begrenzte Einkünfte erzielen möchten.

Ein Minijob – auch geringfügige Beschäftigung genannt – liegt vor, wenn Ihr monatliches Bruttoentgelt 538 Euro nicht überschreitet (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, Stand 2024). Diese Verdienstgrenze ist gesetzlich festgelegt und wird gelegentlich an den Mindestlohn angepasst. Minijobs sind sozialversicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, jedoch besteht grundsätzlich eine Rentenversicherungspflicht, von der Sie sich auf Antrag befreien lassen können (§ 6 Abs. 1b SGB VI).

Für Arbeitgeber:innen gelten bei Minijobs pauschale Abgaben (z. B. 13 % zur Krankenversicherung, 15 % zur Rentenversicherung), während Sie als Minijobber:in selbst kaum oder keine Abgaben leisten. Die Beschäftigung wird in der Regel bei der Minijob-Zentrale gemeldet. Wichtig ist: Auch bei einem Minijob haben Sie Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Kündigungsschutz, sofern das Arbeitsverhältnis nicht ausdrücklich befristet ist.

Ein Midijob hingegen bezeichnet ein Arbeitsverhältnis im sogenannten Übergangsbereich zwischen 538,01 Euro und 2.000 Euro monatlich (§ 20 Abs. 2 SGB IV, Stand 2024). Diese Beschäftigungsform wird oft auch als „Gleitzonenregelung“ bezeichnet. Ziel ist es, Arbeitnehmer:innen mit niedrigem Einkommen einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz zu ermöglichen, ohne dass die vollen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sofort greifen.

Im Midijob zahlen Sie reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, während Ihr Arbeitgeber bereits die vollen Arbeitgeberanteile trägt. Der Vorteil: Sie erwerben vollwertige Rentenansprüche, sind vollständig kranken-, pflege- und arbeitslosenversichert, haben aber netto mehr vom Brutto als bei regulären Teilzeitstellen oberhalb der Übergangszone.

Ein Beispiel: Sie arbeiten 12 Stunden pro Woche bei einem Stundenlohn von 14 Euro und verdienen damit rund 730 Euro monatlich. Damit liegen Sie im Midijob-Bereich. Sie sind voll sozialversichert, zahlen jedoch niedrigere Beiträge als bei einem regulären Teilzeitjob mit 1.500 Euro Verdienst.

Fazit:

  • Der Minijob ist steuer- und abgabenfrei für die Beschäftigten (bis 538 Euro), bietet aber nur eingeschränkten Versicherungsschutz.
  • Der Midijob liegt im Übergangsbereich bis 2.000 Euro, ist sozialversicherungspflichtig, aber durch reduzierte Arbeitnehmerbeiträge attraktiv.

Beide Beschäftigungsformen bringen spezifische Vor- und Nachteile mit sich – abhängig von Ihrer Lebenssituation, Ihren Einkünften und Ihren Zielen hinsichtlich Rentenansprüchen oder Krankenversicherungsschutz. Gerne berate ich Sie dazu eingehend, welche Form der Beschäftigung für Sie rechtlich, steuerlich und sozialversicherungsrechtlich die sinnvollste ist.