Der Zugang einer Kündigung ist entscheidend, um zu bestimmen, wann die Kündigungsfrist zu laufen beginnt und ab wann Sie als Arbeitnehmer:in Rechte wie die Möglichkeit zur Kündigungsschutzklage wahrnehmen können. Der Zugang der Kündigung stellt den zeitlichen Moment dar, ab dem der Kündigende (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) mit rechtlichen Folgen rechnen muss.
1. Zugang der Kündigung bei persönlicher Übergabe:
Wenn Ihnen die Kündigung persönlich überreicht wird, gilt diese als zugegangen, sobald Sie sie in den Händen halten. Eine schriftliche Kündigung gilt als zugegangen, wenn sie persönlich übergeben wird – unabhängig davon, ob Sie den Empfang bestätigen oder nicht.
Beispiel: Wenn der Arbeitgeber Ihnen am 1. Juni die Kündigung persönlich übergibt, gilt die Kündigung als am 1. Juni zugegangen.
2. Zugang der Kündigung per Post:
Wenn die Kündigung per Post zugestellt wird, ist der Zugang grundsätzlich der Zeitpunkt, an dem Sie die Kündigung in Ihrem Besitz haben, das heißt, wenn sie Ihnen zugegangen ist. Bei einer Zustellung per Einschreiben (empfohlene Methode für Kündigungen) ist es wichtig, dass Sie den Zustellnachweis erhalten, um den Zugang sicher nachweisen zu können.
Wurde die Kündigung per Einwurf-Einschreiben versendet, gilt die Kündigung als zugegangen, wenn der Brief in den Briefkasten eingelegt wird. Der Zugang wird nicht davon beeinflusst, ob Sie den Brief tatsächlich erhalten oder lesen.
Beispiel: Eine Kündigung wird Ihnen am 5. Juni per Einschreiben zugestellt, und Sie erhalten den Brief am 6. Juni. Der Zugang der Kündigung gilt als am 5. Juni – dem Tag der Zustellung, nicht dem Tag des Empfangs.
3. Zugang durch Aushang oder Zustellung über Dritte:
Manchmal wird eine Kündigung auch durch Aushang im Betrieb oder durch die Übergabe an Bevollmächtigte zugestellt. Auch hier ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme der Kündigung entscheidend. Wird die Kündigung z. B. an den Betriebsrat oder eine andere bevollmächtigte Person übergeben, so gilt die Kündigung als zugegangen, wenn dieser Dritte von der Kündigung Kenntnis erlangt.
4. Folgen des Zugangs der Kündigung:
Der Zugang der Kündigung ist für mehrere Fristen maßgeblich, insbesondere für die Klagefrist bei einer Kündigungsschutzklage. Sie haben nur drei Wochen, um gegen die Kündigung vorzugehen, beginnend ab dem Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG). Verpassen Sie diese Frist, wird die Kündigung automatisch als wirksam angesehen, selbst wenn sie eigentlich rechtswidrig war.
Beispiel: Die Kündigung wird Ihnen am 1. Juni zugestellt. Die Klagefrist für die Kündigungsschutzklage endet drei Wochen später am 22. Juni.
Fazit:
Der Zugang einer Kündigung ist entscheidend, um zu bestimmen, wann Fristen zu laufen beginnen – insbesondere für die Kündigungsschutzklage. In der Regel gilt eine Kündigung als zugegangen, wenn Sie sie persönlich erhalten oder sie Ihnen über einen formellen Zustellweg zugeht. Sollte die Kündigung fehlerhaft zugestellt oder nicht korrekt ausgeführt worden sein, kann dies für Sie als Arbeitnehmer:in von entscheidender Bedeutung sein, um eine Kündigungsschutzklage rechtzeitig einzureichen. Gerne berate ich Sie dazu eingehend, wenn Sie unsicher sind, ob die Kündigung korrekt zugestellt wurde oder wie Sie rechtlich weiter vorgehen können.