Während einer Kündigungsschutzklage sind Sie grundsätzlich verpflichtet, weiterhin zu arbeiten, solange keine Freistellung durch den Arbeitgeber erfolgt oder das Gericht nicht anders entscheidet. Dies ergibt sich aus § 4 KSchG, der festlegt, dass die Kündigung grundsätzlich weiterhin wirksam bleibt, solange das Arbeitsgericht keine Entscheidung getroffen hat.

Die Kündigungsschutzklage hat keine aufschiebende Wirkung, was bedeutet, dass Sie während des Klageverfahrens formal weiterhin im Arbeitsverhältnis stehen und Ihre Arbeitsleistung erbringen müssen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Eine Freistellung von der Arbeit ist nur dann notwendig, wenn der Arbeitgeber dies beschließt oder eine andere Vereinbarung getroffen wird. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber Sie auch während des Klageverfahrens zur Arbeit auffordern kann.

In bestimmten Fällen kann das Arbeitsgericht gemäß § 935 ZPO eine Einstweilige Verfügung anordnen, die den Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen, wenn eine sofortige Entscheidung notwendig ist. Dies kommt jedoch nur selten vor und ist abhängig vom Einzelfall.

Zusammengefasst: Während einer Kündigungsschutzklage sind Sie nach § 4 KSchG grundsätzlich weiterhin zur Arbeit verpflichtet, wenn keine Freistellung erfolgt oder das Gericht eine Entscheidung trifft, die eine andere Regelung vorsieht. Der Arbeitgeber kann Ihnen während des Verfahrens auch weiterhin Arbeitsleistungen abverlangen, es sei denn, eine Freistellung oder gerichtliche Entscheidung entbindet Sie von der Arbeitspflicht.