Nein, eine Abfindung muss nicht zwingend im Aufhebungsvertrag geregelt sein, allerdings ist es in vielen Fällen üblich und sinnvoll, diese explizit zu vereinbaren. Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich und kann verschiedene individuelle Regelungen beinhalten – eine Abfindung gehört häufig dazu, ist jedoch nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung oder eines Aufhebungsvertrags wird die Abfindung oft als Ausgleichszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes angeboten, insbesondere wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis vorzeitig beenden möchte. Eine Abfindung wird vor allem dann wichtig, wenn Sie als Arbeitnehmer:in auf Ihre Ansprüche im Rahmen einer Kündigungsschutzklage verzichten, also eine einvernehmliche Lösung anstreben.

Wichtige Punkte zur Abfindung im Aufhebungsvertrag:

  • Verhandlungsbasis: Die Höhe der Abfindung ist in der Regel Verhandlungssache. Häufig wird sie anhand der Formel 0,5 Monatsgehälter pro Jahr der Betriebszugehörigkeit berechnet, allerdings ist sie auch von anderen Faktoren wie Ihrem Alter, der Position, der Dauer der Betriebszugehörigkeit und den Verhandlungsergebnissen abhängig.
  • Steuerliche Behandlung: Eine im Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung ist steuerpflichtig, unterliegt jedoch nicht der Sozialversicherungspflicht. Allerdings kann unter bestimmten Umständen die Fünftelregelung nach § 34 EStG angewendet werden, um die Steuerlast zu mildern. Dies ist besonders relevant bei einer hohen Abfindung, da die Steuerprogression dadurch verringert wird.
  • Verzicht auf Klage: Wenn Sie eine Abfindung im Aufhebungsvertrag vereinbaren, könnte dies auch mit dem Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage verbunden sein. Das bedeutet, Sie akzeptieren die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und verzichten darauf, gegen die Kündigung vorzugehen.

Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhält ein Angebot für einen Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung von 10.000 Euro. Im Gegenzug wird er aufgefordert, auf seine Kündigungsschutzklage zu verzichten. Beide Parteien einigen sich, dass der Vertrag in beiderseitigem Interesse zu einem fairen Abschluss führt, indem eine angemessene Abfindung gezahlt wird.

Fazit:
Eine Abfindung ist nicht zwingend erforderlich, aber sie ist ein gängiges Verhandlungselement im Rahmen eines Aufhebungsvertrags. Es ist ratsam, vor Unterzeichnung des Vertrags eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass die Abfindungshöhe fair und steuerlich optimal geregelt ist. Gerne berate ich Sie dazu eingehend, ob die angebotene Abfindung angemessen ist und wie sie in Ihrem Vertrag steuerlich vorteilhaft gestaltet werden kann.