Ja, auch als Arbeitnehmer:in können Sie fristlos kündigen, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Eine fristlose Kündigung ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der das Arbeitsverhältnis für Sie unzumutbar macht. Dieser Grund muss so schwerwiegend sein, dass es Ihnen nicht mehr zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist fortzusetzen. Die rechtliche Grundlage für eine fristlose Kündigung als Arbeitnehmer:in finden Sie in § 626 BGB.
Ein wichtiger Grund kann vorliegen, wenn der Arbeitgeber gegen wesentliche Pflichten des Arbeitsverhältnisses verstößt. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn der Arbeitgeber das Gehalt nicht zahlt, die Gesundheit gefährdet, durch Drohungen oder Beleidigungen oder durch schwerwiegende Vertragsverletzungen Ihr Arbeitsverhältnis erheblich belastet. In solchen Fällen haben Sie das Recht, fristlos zu kündigen.
Die Kündigung muss jedoch unverzüglich nach Bekanntwerden des wichtigen Grundes ausgesprochen werden, was bedeutet, dass Sie in der Regel zwei Wochen Zeit haben, um die fristlose Kündigung zu erklären. Erfolgt die Kündigung nicht innerhalb dieser Frist, verlieren Sie das Recht, eine fristlose Kündigung auszusprechen, und müssen ggf. auf eine reguläre Kündigung zurückgreifen.
Die fristlose Kündigung muss in jedem Fall schriftlich erfolgen und sollte den Grund für die Kündigung klar und nachvollziehbar darlegen. Sollte es zu einem Rechtsstreit kommen, müssen Sie als Arbeitnehmer:in den wichtigen Grund für die Kündigung belegen können. Es ist außerdem wichtig zu wissen, dass eine fristlose Kündigung auch rechtliche Folgen haben kann, insbesondere im Hinblick auf Arbeitslosengeld oder Abfindungen.
Wenn Sie fristlos kündigen, können Sie möglicherweise Ihren Anspruch auf Abfindung verlieren oder eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld riskieren, da die Agentur für Arbeit in solchen Fällen von einer Eigenkündigung ausgehen könnte.
Zusammengefasst können Sie als Arbeitnehmer:in fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der das Arbeitsverhältnis unzumutbar macht. Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Grundes erfolgen, und der Grund muss in der Kündigung dargelegt werden. Es ist ratsam, vor einer fristlosen Kündigung rechtlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass der Grund gerechtfertigt ist und keine negativen Folgen entstehen.