In der Regel haben Sie keinen Anspruch auf eine Abfindung bei einer Eigenkündigung. Abfindungen werden in der Regel nur dann gezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber beendet wird, sei es durch eine betriebsbedingte Kündigung oder im Rahmen eines Aufhebungsvertrags. Bei einer Eigenkündigung verzichten Sie freiwillig auf das Arbeitsverhältnis, was grundsätzlich den Anspruch auf eine Abfindung ausschließt.
Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen auch bei einer Eigenkündigung eine Abfindung gezahlt werden kann:
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Verhandlungen im Aufhebungsvertrag: Wenn Sie das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden, etwa durch einen Aufhebungsvertrag, können Sie in den Verhandlungen eine Abfindung anstreben. Hierbei handelt es sich nicht um eine Abfindung im klassischen Sinne (die durch eine Kündigung des Arbeitgebers erfolgt), sondern um eine Verhandlungslösung, die Ihnen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses angeboten wird. In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit, mit Ihrem Arbeitgeber über eine Abfindung zu verhandeln, auch wenn Sie das Arbeitsverhältnis selbst kündigen.
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Besondere Umstände: Wenn Sie aus wichtigem Grund kündigen müssen, etwa aufgrund von unzumutbaren Arbeitsbedingungen, können Sie unter Umständen mit dem Arbeitgeber eine Abfindung aushandeln. Ein solcher Grund könnte zum Beispiel vorliegen, wenn der Arbeitgeber gegen vertragliche Pflichten verstößt oder die Arbeitsbedingungen erheblich Ihre Gesundheit beeinträchtigen.
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Kündigung während des laufenden Verfahrens: In bestimmten Fällen, etwa bei einer unrechtmäßigen Behandlung oder anderen schwerwiegenden Gründen, könnten Sie auch bei einer Eigenkündigung eine Abfindung durch eine Vergleichsvereinbarung oder gerichtsrechtliche Einigung erhalten. Das ist jedoch selten und setzt voraus, dass Sie oder Ihr Anwalt die rechtlichen Grundlagen dafür gut darlegen können.
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Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Wenn Sie das Arbeitsverhältnis freiwillig kündigen, könnte dies zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen. Diese Sperrzeit kann unter Umständen durch eine Verhandlung oder im Rahmen eines Aufhebungsvertrags umgangen werden, wenn im Vertrag eine Abfindung geregelt wird. Der Arbeitgeber könnte bereit sein, eine Abfindung zu zahlen, um die Arbeitslosengeldsperre zu vermeiden.
Zusammengefasst: Eine Abfindung bei Eigenkündigung ist nicht der Standard und wird in den meisten Fällen nicht gezahlt. Wenn Sie das Arbeitsverhältnis jedoch einvernehmlich beenden oder aufgrund von wichtigen Gründen kündigen, haben Sie unter Umständen die Möglichkeit, eine Abfindung zu verhandeln. Es empfiehlt sich, rechtzeitig anwaltlichen Rat einzuholen, um Ihre Optionen und Chancen in einem solchen Fall besser einschätzen zu können.