Ja, Sie können auch gegen eine ordentliche Kündigung eine Kündigungsschutzklage einreichen – und das ist in vielen Fällen sogar dringend zu empfehlen. Die Kündigungsschutzklage ist das zentrale Mittel, um die Wirksamkeit einer Kündigung gerichtlich überprüfen zu lassen. Sie richtet sich gegen jede Art von Kündigung, also sowohl gegen ordentliche (fristgerechte) als auch außerordentliche (fristlose) Kündigungen.
Voraussetzung ist, dass Ihr Arbeitsverhältnis unter den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) fällt. Das ist der Fall, wenn:
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Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht (§ 1 Abs. 1 KSchG),
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und Ihr Arbeitgeber mehr als zehn Arbeitnehmer:innen regelmäßig beschäftigt (§ 23 KSchG).
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein – also auf einem personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Grund beruhen. Genau das wird im Rahmen der Kündigungsschutzklage vom Arbeitsgericht geprüft. Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt (z. B. in Kleinbetrieben), kann die Kündigung dennoch unwirksam sein – etwa bei Formfehlern, fehlender Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG) oder Diskriminierung (§ 1 AGG).
Wichtig: Sie müssen die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen (§ 4 KSchG). Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung automatisch als wirksam, auch wenn sie tatsächlich angreifbar gewesen wäre (§ 7 KSchG).
Ein Beispiel: Sie erhalten am 3. Mai eine ordentliche Kündigung zum 30. Juni. Die Klagefrist endet dann am 24. Mai. Reichen Sie bis dahin keine Klage ein, können Sie sich im Nachhinein nicht mehr auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen – selbst wenn Ihr Arbeitgeber gar keinen Kündigungsgrund hatte.
Die Klage kann auf Weiterbeschäftigung zielen oder auf eine Abfindung, wenn Sie und Ihr Arbeitgeber sich im Laufe des Verfahrens auf einen Vergleich einigen. Die Gerichte prüfen dabei auch, ob die Kündigungsfrist eingehalten wurde, das Kündigungsschreiben formwirksam war und alle Beteiligten ordnungsgemäß angehört wurden.
Fazit:
Auch bei einer ordentlichen Kündigung haben Sie das Recht, sich mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr zu setzen. Diese Möglichkeit sollten Sie in jedem Fall sorgfältig prüfen – vor allem, wenn Sie Zweifel an der Begründung oder an der sozialen Rechtfertigung der Kündigung haben. Gerne berate ich Sie dazu eingehend, bewerte Ihre Erfolgsaussichten und übernehme auf Wunsch auch die Vertretung vor dem Arbeitsgericht. Zögern Sie nicht – die Drei-Wochen-Frist läuft ab dem Tag, an dem Sie die Kündigung erhalten haben.