Ja, eine fristlose Kündigung kann in bestimmten Fällen in eine ordentliche Kündigung „umgewandelt“ werden – entweder durch gerichtliche Entscheidung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage oder durch eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in. Ein automatischer Übergang findet jedoch nicht kraft Gesetzes statt.

Wenn Sie als Arbeitnehmer:in gegen eine fristlose Kündigung vorgehen, z. B. mit einer Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG, prüft das Arbeitsgericht, ob der für die fristlose Kündigung erforderliche wichtige Grund im Sinne von § 626 BGB tatsächlich vorliegt. Falls das Gericht zu dem Schluss kommt, dass zwar kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt, aber die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung erfüllt sind (z. B. unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen nach § 622 BGB), kann es die fristlose Kündigung in eine ordentliche Kündigung „umdeuten“.

Diese sogenannte Umdeutung erfolgt auf Grundlage von § 140 BGB: Wenn ein Rechtsgeschäft (hier die fristlose Kündigung) unwirksam ist, aber die Voraussetzungen für ein anderes (die ordentliche Kündigung) erfüllt sind, kann es in dieses andere Rechtsgeschäft umgedeutet werden – wenn davon auszugehen ist, dass der Wille des Kündigenden darauf gerichtet war.

Eine solche Umdeutung setzt voraus, dass der Arbeitgeber ersatzweise auch ordentlich kündigen wollte, was z. B. durch eine hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung dokumentiert werden kann. Fehlt eine solche Erklärung, kann das Gericht den Parteiwillen im Einzelfall auch aus den Umständen ableiten.

Auch im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs oder eines Aufhebungsvertrags kann eine ursprünglich fristlose Kündigung in eine ordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses „umgewandelt“ werden. Das kann etwa geschehen, um die rechtlichen Risiken für beide Seiten zu minimieren oder eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu vermeiden (§ 159 SGB III).

Zusammengefasst: Eine fristlose Kündigung kann nicht automatisch, aber durch richterliche Entscheidung oder Einigung in eine ordentliche Kündigung umgedeutet oder umgewandelt werden – insbesondere, wenn sich herausstellt, dass der wichtige Grund für die fristlose Kündigung nicht ausreicht. Wenn Sie von einer fristlosen Kündigung betroffen sind, lohnt sich in vielen Fällen eine rechtliche Überprüfung – gerne berate ich Sie dazu eingehend.