Nein, eine Abmahnung ist nicht immer erforderlich, um eine fristlose Kündigung auszusprechen, aber in vielen Fällen ist sie ein wichtiges Voraussetzung für eine rechtmäßige fristlose Kündigung. Eine Abmahnung dient dazu, den Arbeitnehmer:in auf ein fehlverhalten hinzuweisen und ihm die Gelegenheit zu geben, sein Verhalten zu ändern. Sie stellt einen formal notwendigen Schritt dar, bevor der Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung greifen kann – es gibt jedoch Ausnahmen.
Grundsätzlich unterscheidet man zwischen verhaltensbedingten fristlosen Kündigungen und anderen Arten von fristlosen Kündigungen (z. B. aus personenbedingten oder betriebsbedingten Gründen), und ob eine Abmahnung erforderlich ist, hängt von der Art des Fehlverhaltens ab:
1. Verhaltensbedingte fristlose Kündigung:
Für eine fristlose Kündigung wegen eines Fehlverhaltens ist in der Regel eine Abmahnung erforderlich, wenn der Arbeitnehmer:in vorher keine Gelegenheit hatte, sich zu bessern. Das bedeutet, der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer:in auf das fehlende Verhalten hinweisen und ihm eine Chance zur Verbesserung geben.
Beispiele für Fälle, in denen eine Abmahnung erforderlich ist:
- Wiederholtes unentschuldigtes Fehlen oder Verspätungen
- Arbeitsverweigerung
- Verletzung von betrieblichen Vorschriften (z. B. Sicherheitsbestimmungen)
Die Abmahnung dient dabei als eine Warnung und muss klar und schriftlich formuliert werden, damit der Arbeitnehmer:in weiß, welches Verhalten nicht toleriert wird. Falls das Fehlverhalten trotz Abmahnung fortgesetzt wird, kann der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aussprechen. Ohne eine vorherige Abmahnung kann eine verhaltensbedingte fristlose Kündigung in der Regel nicht gerechtfertigt werden, da sie als unverhältnismäßig und unangemessen angesehen wird.
2. Ausnahmen von der Abmahnungspflicht:
In bestimmten schwerwiegenden Fällen ist keine Abmahnung erforderlich, bevor eine fristlose Kündigung ausgesprochen wird. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn das Fehlverhalten so gravierend ist, dass ein sofortiges Handeln notwendig ist und keine Möglichkeit besteht, eine Abmahnung auszusprechen.
Beispiele für Fälle ohne Abmahnungspflicht:
- Diebstahl am Arbeitsplatz (z. B. Diebstahl von Firmeneigentum)
- Gewalt gegen Kolleg:innen oder Vorgesetzte
- Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften, die eine sofortige Kündigung rechtfertigen (z. B. erheblicher Arbeitszeitbetrug)
In solchen Fällen ist eine Abmahnung nicht erforderlich, weil das Verhalten so schwerwiegend ist, dass eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar wird. Eine fristlose Kündigung kann sofort ausgesprochen werden.
Fazit:
Eine Abmahnung ist nicht immer erforderlich, bevor eine fristlose Kündigung ausgesprochen wird, aber in den meisten Fällen ist sie ein notwendiger Schritt. Nur in besonders schweren Fällen, in denen das Fehlverhalten so gravierend ist, dass eine sofortige Kündigung gerechtfertigt ist, kann auf eine Abmahnung verzichtet werden. Wenn Sie eine fristlose Kündigung erhalten haben, die ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen wurde, sollten Sie diese durch einen Anwalt für Arbeitsrecht überprüfen lassen, um die Rechtmäßigkeit der Kündigung zu prüfen und gegebenenfalls gegen die Kündigung vorzugehen. Gerne berate ich Sie dazu eingehend, ob die Kündigung rechtlich wirksam ist oder ob eine Kündigungsschutzklage sinnvoll ist.