Ja, Sie haben grundsätzlich Anspruch auf Freistellung zur Bewerbung nach einer Kündigung, wenn dies für Ihre Stellensuche erforderlich ist. Nach § 629 BGB haben gekündigte Arbeitnehmer:innen das Recht, sich für Bewerbungstermine wie Vorstellungsgespräche, Bewerbertage oder Assessment Center freistellen zu lassen, wenn diese während der Kündigungsfrist stattfinden und es nicht möglich ist, die Termine in der Freizeit wahrzunehmen.
Das bedeutet, wenn Sie während der Kündigungsfrist ein Vorstellungsgespräch haben, das während der Arbeitszeit stattfindet, muss der Arbeitgeber Ihnen diese Zeit zur Verfügung stellen. Diese Freistellung muss bezahlt erfolgen, d. h. Ihr Gehalt wird in dieser Zeit weiterhin gezahlt. Voraussetzung ist, dass der Bewerbungstermin in der Kündigungsfrist liegt und nicht auf eine Art und Weise wahrgenommen werden kann, die für den Arbeitgeber zumutbar ist, etwa außerhalb der regulären Arbeitszeit.
Beispiel: Wenn Sie nach einer betriebsbedingten Kündigung ein Vorstellungsgespräch in einer anderen Stadt haben, das während der Arbeitszeit stattfindet und nicht außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden kann, muss der Arbeitgeber Sie bezahlt freistellen. Dies gilt auch für andere Bewerbungsaktivitäten, die während der Kündigungsfrist stattfinden.
Zusammengefasst: Sie haben Anspruch auf eine bezahlte Freistellung, wenn Sie Bewerbungstermine während der Kündigungsfrist wahrnehmen müssen und diese nicht in Ihrer Freizeit stattfinden können.