Ja, durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags kann Ihnen unter bestimmten Umständen eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld drohen. Die Agentur für Arbeit wertet die freiwillige Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses häufig als versicherungswidriges Verhalten, da Sie durch Ihre Unterschrift den Job freiwillig aufgegeben haben. Die rechtliche Grundlage dafür findet sich in § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III.

Die Folge: Ihnen kann eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen beim Bezug von Arbeitslosengeld I auferlegt werden. Während dieser Zeit erhalten Sie keine Zahlungen von der Agentur für Arbeit, Ihre Bezugsdauer verringert sich und es kann zu Lücken im Kranken- und Rentenversicherungsschutz kommen. Für viele Arbeitnehmer:innen stellt dies eine erhebliche finanzielle Belastung dar.

Eine Sperrzeit tritt nicht automatisch ein, sondern wird im Einzelfall geprüft. Es kommt darauf an, ob Sie für den Abschluss des Aufhebungsvertrags einen sogenannten wichtigen Grund hatten. Ein solcher liegt beispielsweise dann vor, wenn:

  • Ihrem Arbeitsplatz ohnehin eine betriebsbedingte Kündigung mit sozial gerechtfertigtem Grund bevorstand,

  • Sie durch den Aufhebungsvertrag die Möglichkeit hatten, eine sperrzeitfreie Beendigung zu vereinbaren,

  • eine angemessene Abfindung gezahlt wurde,

  • der Beendigungszeitpunkt nicht früher als bei ordentlicher Kündigung liegt,

  • die Agentur für Arbeit vorab zustimmt oder keine Einwände erhebt.

Ob in Ihrem konkreten Fall eine Sperrzeit verhängt wird, hängt daher maßgeblich von der vertraglichen Gestaltung und der Dokumentation des Sachverhalts ab. Ein Aufhebungsvertrag sollte daher nicht leichtfertig oder ohne rechtliche Beratung unterzeichnet werden – insbesondere, wenn Sie auf Leistungen der Bundesagentur für Arbeit angewiesen sind.

Gerne prüfe ich für Sie im Vorfeld, ob und wie Sie eine Sperrzeit vermeiden können. Mit einer professionellen Vertragsgestaltung lassen sich häufig Nachteile verhindern – etwa durch eine Formulierung, die die drohende Kündigung dokumentiert, oder durch die Angabe eines neutralen Beendigungsgrundes. Ich berate Sie dazu gern persönlich und rechtssicher.