Grundsätzlich dürfen Sie als Arbeitnehmer:in eine Nebentätigkeit ausüben, solange dadurch keine berechtigten Interessen Ihres Arbeitgebers beeinträchtigt werden. Dieses Recht leitet sich aus der im Arbeitsverhältnis geltenden allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG sowie aus dem Grundsatz der Privatautonomie ab. Allerdings gibt es rechtliche Grenzen und Mitteilungspflichten, die Sie beachten sollten – insbesondere, wenn die Nebentätigkeit mit Ihrer Hauptbeschäftigung in Konflikt geraten könnte.
Erlaubt ist eine Nebentätigkeit dann, wenn sie:
- außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt wird,
- den:die Arbeitnehmer:in nicht übermäßig belastet,
- keine Konkurrenztätigkeit darstellt,
- und nicht gegen vertragliche, tarifliche oder gesetzliche Regelungen verstößt.
Unzulässig ist eine Nebentätigkeit, wenn sie beispielsweise
- in direkter Konkurrenz zum Arbeitgeber steht,
- Ihre Leistungsfähigkeit im Hauptjob beeinträchtigt (z. B. durch Übermüdung),
- gegen arbeitsvertragliche Vertraulichkeits- oder Treuepflichten verstößt,
- gegen das Arbeitszeitgesetz verstößt (z. B. Überschreitung der zulässigen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden/Woche, § 3 ArbZG),
- oder wenn Sie dabei Betriebsmittel oder Kundenkontakte des Hauptarbeitgebers unzulässig nutzen.
In vielen Arbeitsverträgen ist geregelt, dass Nebentätigkeiten dem Arbeitgeber vorab angezeigt oder genehmigt werden müssen. Eine solche Klausel ist grundsätzlich zulässig – sie dient dazu, dem Arbeitgeber die Möglichkeit zu geben, zu prüfen, ob die Nebentätigkeit mit Ihren vertraglichen Pflichten vereinbar ist. Die Genehmigung darf jedoch nicht willkürlich verweigert werden. Gibt es keinen berechtigten Grund zur Ablehnung, gilt die Nebentätigkeit als zulässig.
Sonderregelungen gelten z. B. für Beamte, Angestellte im öffentlichen Dienst (nach TVöD/TV-L) oder bestimmte Berufsgruppen wie Ärzte, Polizist:innen oder Lehrer:innen – dort bestehen teilweise weitergehende Genehmigungspflichten und Begrenzungen.
Beispiel:
Sie arbeiten in einer Steuerkanzlei in Vollzeit und möchten am Wochenende freiberuflich als Yoga-Trainer:in arbeiten. Sofern Sie dadurch nicht überlastet sind und Ihre Arbeitszeiten im Hauptjob nicht beeinträchtigt werden, ist das in der Regel zulässig – vorausgesetzt, der Arbeitsvertrag verlangt keine explizite Genehmigung.
Zusammengefasst:
Ja, Sie dürfen grundsätzlich eine Nebentätigkeit ausüben, sofern diese mit Ihrer Hauptbeschäftigung vereinbar ist und keine rechtlichen, vertraglichen oder gesundheitlichen Konflikte entstehen. Informieren Sie im Zweifel rechtzeitig Ihren Arbeitgeber und lassen Sie sich ggf. die Erlaubnis schriftlich bestätigen. Bei Unsicherheiten zu Ihrem konkreten Fall oder bei Konflikten mit dem Arbeitgeber über Ihre Nebentätigkeit berate ich Sie gerne fundiert und individuell.