Ja, es ist unter bestimmten Umständen möglich, eine fristlose Kündigung auch außergerichtlich abzuwenden – etwa durch Verhandlung mit dem Arbeitgeber, einen Vergleich, einen Widerspruch oder eine einvernehmliche Vertragsänderung. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Kündigung noch nicht rechtlich bestandskräftig ist und beide Seiten gesprächsbereit sind.

Wird Ihnen eine fristlose Kündigung angedroht oder bereits ausgesprochen, sollten Sie zunächst wissen: Eine fristlose Kündigung hat erhebliche Konsequenzen – unter anderem eine mögliche Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (§ 159 SGB III), einen sofortigen Verlust des Arbeitsplatzes und negative Auswirkungen auf das Arbeitszeugnis. Deshalb lohnt es sich, schnell zu reagieren.

In der Praxis kann die Kündigung außergerichtlich auf mehreren Wegen aufgefangen oder entschärft werden:

  1. Rücknahme der Kündigung durch den Arbeitgeber:
    Der Arbeitgeber kann die fristlose Kündigung freiwillig zurücknehmen, etwa wenn sich im Nachgang herausstellt, dass der Kündigungsgrund nicht tragfähig ist oder eine rechtliche Auseinandersetzung vermieden werden soll. Dies geschieht oft im Austausch gegen eine Abmahnung, eine einvernehmliche Lösung oder eine Änderung des Vertragsverhältnisses.
  2. Verhandlung über einen Aufhebungsvertrag:
    In vielen Fällen lässt sich die Situation durch einen Aufhebungsvertrag bereinigen. Der Vorteil: Sie vermeiden die fristlose Kündigung mit ihren arbeits- und sozialrechtlichen Folgen, können ggf. eine Abfindung vereinbaren und selbst am Wortlaut des Arbeitszeugnisses mitwirken. Wichtig: Der Aufhebungsvertrag muss freiwillig geschlossen werden – unter Druck unterzeichnete Verträge können später angefochten werden (§ 123 BGB).
  3. Vergleich ohne gerichtliches Verfahren:
    Auch ohne Klage kann ein außergerichtlicher Vergleich zwischen den Parteien geschlossen werden. Darin kann etwa geregelt werden, dass die fristlose Kündigung in eine ordentliche Kündigung umgewandelt wird oder der/die Arbeitnehmer:in das Unternehmen zu einem späteren Zeitpunkt verlässt – ggf. unter Freistellung bei Lohnfortzahlung.
  4. Widerspruch oder schriftliche Stellungnahme:
    Auch wenn das Arbeitsverhältnis formal durch die fristlose Kündigung beendet wurde, können Sie außergerichtlich eine Stellungnahme einreichen, in der Sie die Kündigung bestreiten, sich zu den Vorwürfen äußern und eine Rücknahme oder Umwandlung fordern. In Einzelfällen führt dies dazu, dass der Arbeitgeber neu prüft oder zu einem Gespräch bereit ist – etwa, um einen drohenden Prozess zu vermeiden.
  5. Einschaltung anwaltlicher Hilfe:
    Ein erfahrener Rechtsbeistand kann mit dem Arbeitgeber verhandeln, eine Einigung herbeiführen und gleichzeitig den Druck eines möglichen Gerichtsverfahrens nutzen. Gerade in Fällen, in denen die Rechtslage unklar oder streitig ist, sind viele Arbeitgeber eher bereit, eine einvernehmliche Lösung zu akzeptieren, als sich dem Risiko einer gerichtlichen Niederlage auszusetzen.

Zusammengefasst:
Ja, eine fristlose Kündigung kann unter Umständen außergerichtlich abgewendet werden – z. B. durch einen Vergleich, Aufhebungsvertrag oder einseitige Rücknahme der Kündigung durch den Arbeitgeber. Voraussetzung ist aber, dass schnell gehandelt wird. Wenn Sie betroffen sind, sollten Sie sich umgehend rechtlich beraten lassen – gerne unterstütze ich Sie, um Ihre Rechte zu wahren und mögliche Alternativen zur fristlosen Kündigung zu prüfen.