Ja, ein Aufhebungsvertrag kann unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich angefochten werden, allerdings nur in klar definierten Ausnahmefällen. Da ein Aufhebungsvertrag eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses darstellt, ist er grundsätzlich bindend. Eine spätere Anfechtung ist nur möglich, wenn einer der in den §§ 119 ff. BGB geregelten Anfechtungsgründe vorliegt – und auch dann nur innerhalb bestimmter Fristen.

Ein wichtiger Anfechtungsgrund ist der Irrtum nach § 119 BGB, etwa wenn Sie sich über den Inhalt des Vertrags geirrt haben oder Ihnen die wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen nicht bewusst waren. Allerdings wird dieser Irrtum rechtlich nur dann anerkannt, wenn er wesentlich war und nicht bloß auf fehlender Information oder Nachlässigkeit beruhte.

Ein zweiter möglicher Anfechtungsgrund ist arglistige Täuschung (§ 123 BGB). Wenn der Arbeitgeber Sie beim Abschluss des Aufhebungsvertrags bewusst über wesentliche Umstände getäuscht hat – z. B. über bestehende Kündigungsfristen, Ihre Rechte oder die Folgen für das Arbeitslosengeld – kann der Vertrag angefochten werden. Dasselbe gilt bei widerrechtlicher Drohung, z. B. wenn der Arbeitgeber mit einer sofortigen fristlosen Kündigung droht, obwohl keine objektive Grundlage dafür besteht, um Sie zum Vertragsschluss zu bewegen.

Beispiel: Ihnen wird gesagt, Sie müssten den Aufhebungsvertrag sofort unterschreiben, da andernfalls „morgen die fristlose Kündigung auf dem Tisch liegt“ – obwohl es dafür gar keinen rechtlich tragfähigen Grund gibt. In solchen Fällen spricht man von einer unzulässigen Drucksituation, die die Willensbildung unzulässig beeinflusst – der Vertrag kann dann angefochten werden.

Wichtig: Die Anfechtung muss unverzüglich erklärt werden, sobald der Anfechtungsgrund bekannt wird. Bei arglistiger Täuschung oder Drohung beträgt die Frist gemäß § 124 BGB ein Jahr, bei Irrtum oder falscher Erklärung ist sie ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) auszusprechen.

Eine bloße Unzufriedenheit mit dem Ergebnis oder eine nachträgliche Erkenntnis, dass der Aufhebungsvertrag wirtschaftlich nachteilig war (z. B. wegen Sperrzeit beim Arbeitslosengeld oder fehlender Abfindung), reicht nicht aus, um eine wirksame Anfechtung zu begründen.

Zusammengefasst:
Sie können einen Aufhebungsvertrag nachträglich nur anfechten, wenn

  • ein wesentlicher Irrtum,
  • eine arglistige Täuschung oder
  • eine widerrechtliche Drohung vorliegt (§§ 119, 123 BGB),
    und Sie die Anfechtung fristgerecht und formwirksam erklären.

Wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihr Aufhebungsvertrag unter problematischen Umständen zustande gekommen ist, sollten Sie diesen umgehend rechtlich prüfen lassen. Gerne unterstütze ich Sie dabei, die Erfolgsaussichten einer Anfechtung einzuschätzen und Ihre Ansprüche geltend zu machen.