Als Arbeitnehmer:in haben Sie im Rahmen Ihres Arbeitsverhältnisses nicht nur das Recht auf Vergütung und Schutz, sondern auch verschiedene Mitwirkungspflichten, die sich aus dem Arbeitsvertrag, dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie aus speziellen arbeitsrechtlichen Regelungen ergeben. Diese Pflichten sind Bestandteil der sogenannten arbeitsvertraglichen Nebenpflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB und dienen dazu, den reibungslosen Ablauf im Betrieb sowie ein vertrauensvolles Miteinander zu gewährleisten.
Die wohl grundlegendste Pflicht ist die, Ihre Arbeitsleistung ordnungsgemäß zu erbringen. Dazu gehört nicht nur die fachlich richtige Ausführung Ihrer Aufgaben, sondern auch die Pflicht, sich so zu verhalten, dass Betrieb, Kolleg:innen und Vorgesetzte nicht geschädigt oder gestört werden. Sie sind verpflichtet, Ihre Arbeitskraft so einzusetzen, wie es vertraglich vereinbart ist – gewissenhaft, pünktlich und zuverlässig.
Darüber hinaus haben Sie die Pflicht zur Loyalität gegenüber dem Arbeitgeber. Das bedeutet unter anderem, dass Sie keine Konkurrenztätigkeit ausüben dürfen und über betriebsinterne Informationen, etwa Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Abläufe, Stillschweigen zu bewahren haben (§ 17 UWG, ggf. auch konkret im Arbeitsvertrag geregelt). Dies gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern vertraglich nicht anders vereinbart.
Eine weitere wichtige Mitwirkungspflicht ist die Meldepflicht im Krankheitsfall. Wenn Sie krankheitsbedingt nicht arbeiten können, müssen Sie den Arbeitgeber unverzüglich darüber informieren – idealerweise bereits zu Beginn des ersten Fehltages. Ab dem dritten Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit ist eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen (§ 5 Abs. 1 EFZG). Arbeitgeber dürfen im Übrigen auch schon ab dem ersten Tag ein Attest verlangen.
In bestimmten Situationen bestehen auch Hinweispflichten, z. B. wenn Sie erkennen, dass durch Ihr Verhalten oder Ihre Unterlassung ein Schaden für den Betrieb entstehen könnte. Sie sind verpflichtet, solche Umstände mitzuteilen – etwa wenn Sie einen sicherheitsrelevanten Mangel feststellen oder ein Fehlverhalten eines Kollegen erhebliche betriebliche Konsequenzen haben könnte.
Zu Ihren Mitwirkungspflichten gehört außerdem, bei Bedarf an betrieblichen Maßnahmen mitzuwirken, etwa bei der Teilnahme an verpflichtenden Schulungen, dem Tragen von Arbeitsschutzkleidung oder der Unterzeichnung gesetzlich vorgeschriebener Unterlagen (z. B. zur Datenschutzunterweisung).
Wenn Sie sich im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nicht an Ihre Mitwirkungspflichten halten, kann dies – je nach Schwere – eine Abmahnung oder sogar Kündigung nach sich ziehen. Deshalb ist es wichtig, Ihre Rolle und Verantwortlichkeiten im Betrieb zu kennen und ernst zu nehmen.
Zusammengefasst umfassen Ihre Mitwirkungspflichten u. a.: – die ordnungsgemäße Erbringung der Arbeitsleistung
- Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit und Sorgfalt
- Krankmeldung und Vorlage eines Attests (§ 5 EFZG)
- Wahrung von Betriebsgeheimnissen (§ 241 Abs. 2 BGB, ggf. § 17 UWG)
- Unterlassung von Konkurrenzverhalten
- Mitwirkung bei betrieblichen Anweisungen und Schutzvorschriften
Wenn Sie unsicher sind, ob eine bestimmte Anweisung des Arbeitgebers unter Ihre Mitwirkungspflichten fällt oder ob Sie bestimmte Informationen weitergeben müssen, empfehle ich eine rechtliche Einschätzung. Gerne berate ich Sie dazu persönlich und individuell.