Im Arbeitsrecht spielen Fristen eine zentrale Rolle – sowohl bei Abmahnungen, Kündigungen als auch bei der Kündigungsschutzklage. Wird eine Frist nicht eingehalten, kann dies erhebliche rechtliche Nachteile mit sich bringen, etwa den Verlust von Ansprüchen oder das Ende des Kündigungsschutzes. Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Fristen, die Sie als Arbeitnehmer:in kennen sollten:

Bei einer Abmahnung gilt grundsätzlich keine feste gesetzliche Frist. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, zeitnah auf ein Fehlverhalten zu reagieren, wenn er dieses rügen möchte. Wartet er zu lange, kann die Abmahnung wegen Verwirkung unwirksam sein. Maßgeblich ist hier der Einzelfall – je nach Schwere des Vorwurfs und dem zeitlichen Abstand zum Vorfall. Sollten Sie eine Abmahnung erhalten, können Sie jederzeit Gegendarstellung (§ 83 Abs. 2 BetrVG) einreichen oder eine Entfernung aus der Personalakte fordern, wenn die Abmahnung unberechtigt ist.

Bei einer ordentlichen Kündigung muss die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten werden. Diese richtet sich für Arbeitgeber nach § 622 BGB und hängt von der Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer:in ab – beginnend mit vier Wochen zum 15. oder Monatsende und ansteigend bis zu sieben Monate nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit. Arbeitnehmer:innen können in der Regel mit vier Wochen Kündigungsfrist kündigen, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wurde. Wichtig: Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung beim Vertragspartner, nicht mit dem Ausstellungsdatum des Schreibens.

Eine fristlose Kündigung muss gemäß § 626 Abs. 2 BGB spätestens innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden, nachdem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Wird diese Frist überschritten, ist die Kündigung unwirksam, selbst wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt. Diese Frist gilt sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer:innen.

Die wichtigste Frist im Zusammenhang mit einer Kündigung ist die für die Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG: Wenn Sie sich gegen eine Kündigung wehren möchten, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung laut § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam, selbst wenn sie inhaltlich angreifbar wäre. Nur in Ausnahmefällen kann eine nachträgliche Klagezulassung beantragt werden – etwa wenn Sie ohne eigenes Verschulden die Frist versäumt haben (z. B. wegen Krankenhausaufenthalt).

Zusammenfassend sollten Sie sich folgende Fristen merken:

  • keine starre Frist für Abmahnungen, aber zeitnahe Reaktion erforderlich
  • gesetzliche Kündigungsfristen je nach Betriebszugehörigkeit (§ 622 BGB)
  • zwei Wochen für fristlose Kündigungen ab Kenntnis des Kündigungsgrunds (§ 626 Abs. 2 BGB)
  • drei Wochen für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG)

Wenn Sie unsicher sind, welche Fristen in Ihrem Fall gelten oder ob eine Frist bereits läuft, sollten Sie umgehend rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Bereits wenige Tage Verzögerung können den Verlust wichtiger Rechte bedeuten – gerne unterstütze ich Sie bei der Prüfung Ihrer Fristen und rechtlichen Möglichkeiten.