Ein Aufhebungsvertrag regelt die einvernehmliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber. Damit Sie rechtlich abgesichert sind und keine nachteiligen Folgen riskieren – etwa eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach § 159 SGB III – sollte der Vertrag bestimmte Klauseln unbedingt enthalten. Ein rechtlich sauber formulierter Aufhebungsvertrag schafft Klarheit, schützt vor späteren Streitigkeiten und sorgt im Idealfall für eine faire Trennung.

Zentral ist zunächst die genaue Bezeichnung des Beendigungszeitpunkts. Hier sollte eindeutig geregelt sein, an welchem Tag das Arbeitsverhältnis endet. Auch eine regelgerechte Kündigungsfrist sollte dabei berücksichtigt werden, um eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld möglichst zu vermeiden. Es empfiehlt sich, zusätzlich zu vermerken, wer die Initiative für den Vertrag ergriffen hat – das kann für die Arbeitsagentur bei der Prüfung auf Sperrzeit relevant sein.

Wichtig ist auch die Klarstellung zum Arbeitsentgelt: Es sollte geregelt sein, ob bis zur Beendigung reguläres Gehalt, Sonderzahlungen (z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld), Überstundenvergütung oder Bonuszahlungen ausstehen – und ob diese noch gezahlt werden. Hier sollte auch eine Resturlaubsregelung enthalten sein: Entweder der Urlaub wird genommen oder ausbezahlt, § 7 Abs. 4 BUrlG.

Falls eine Abfindung vereinbart wird, sollte deren Höhe, Zahlungszeitpunkt und ggf. die Anwendung der Fünftelregelung (§ 34 EStG) zur steuerlichen Begünstigung genau geregelt sein. Bei Abfindungen besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch, sodass dies ein besonders sensibler Punkt der Verhandlung ist.

Auch eine Freistellungsklausel ist in vielen Fällen sinnvoll – vor allem, wenn das Arbeitsverhältnis noch eine Weile fortbesteht. Sie regelt, ob der:die Arbeitnehmer:in von der Arbeitspflicht befreit wird – widerruflich oder unwiderruflich – und ob die Freistellung unter Anrechnung von Urlaub oder Überstunden erfolgt.

Besonders wichtig ist die Zeugnisregelung. Ein qualifiziertes, wohlwollendes Arbeitszeugnis gemäß § 109 GewO sollte ausdrücklich vereinbart werden, idealerweise mit einem Satz wie: „Das Zeugnis wird wohlwollend formuliert und enthält eine Leistungs- und Verhaltensbeurteilung der Note ‚gut‘.“

Der Vertrag sollte auch eine Ausgleichsklausel enthalten, in der beide Seiten bestätigen, dass keine weiteren Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bestehen – außer denen, die im Vertrag ausdrücklich genannt sind. Das schützt beide Seiten vor späteren Forderungen.

Weitere mögliche Klauseln: Rückgabe von Firmeneigentum, Wettbewerbsverbote, Geheimhaltungspflichten, Versorgungszusagen (z. B. betriebliche Altersvorsorge) und ggf. eine Kostenregelung, etwa bei Outplacement-Beratung.

Zusammengefasst sollte ein Aufhebungsvertrag unbedingt folgende Punkte klar regeln: – Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses

  • Zahlung ausstehender Entgelte und Urlaub
  • ggf. Abfindung (mit Hinweis auf § 34 EStG)
  • Freistellung und deren Modalitäten
  • Zeugnisanspruch und -inhalt
  • Rückgabe betrieblicher Gegenstände
  • Verschwiegenheitspflichten und Nebenabreden
  • umfassende Ausgleichsklausel

Gerne prüfe oder entwerfe ich Ihren Aufhebungsvertrag rechtssicher, damit Sie keine finanziellen oder rechtlichen Nachteile erleiden. Bei Fehlern in der Formulierung kann es sonst schnell zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, zu Steuernachteilen oder offenen Restansprüchen kommen.