Die Probezeit ist ein vereinbarter Zeitraum zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses, in dem sich sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer:in ein Bild voneinander machen können. Sie dient dem Zweck, die Eignung, Leistungsfähigkeit und Zusammenarbeit zu überprüfen. Gesetzlich ist sie nicht verpflichtend, wird aber in der Praxis sehr häufig im Arbeitsvertrag festgelegt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen ergeben sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere aus § 622 Abs. 3 BGB, sowie aus dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG).

Die Dauer der Probezeit beträgt in der Regel bis zu sechs Monate. Längere Vereinbarungen sind unzulässig, da nach sechs Monaten automatisch der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG greift – sofern das Unternehmen mehr als zehn Mitarbeitende beschäftigt (§ 1 Abs. 1 KSchG). Während der Probezeit genießen Arbeitnehmer:innen noch keinen vollen Kündigungsschutz, was eine erleichterte Kündigung ermöglicht.

Während der Probezeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist: Beide Seiten können das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündigen, und zwar ohne Angabe von Gründen. Diese Regelung ist in § 622 Abs. 3 BGB festgelegt. Eine Kündigung während der Probezeit muss jedoch ebenfalls schriftlich erfolgen (§ 623 BGB) und darf nicht willkürlich oder diskriminierend sein. Auch während der Probezeit sind beispielsweise Kündigungen wegen Schwangerschaft, Schwerbehinderung oder Mitgliedschaft im Betriebsrat nur unter besonderen Voraussetzungen und mit behördlicher Zustimmung zulässig (z. B. §§ 9 MuSchG, 168 SGB IX).

Auch während der Probezeit gelten alle grundlegenden arbeitsrechtlichen Schutzrechte: Dazu gehören der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 EFZG), der gesetzliche Mindesturlaub (§ 3 BUrlG) sowie das Verbot der Diskriminierung nach dem AGG. Die Probezeit dient also nicht dazu, ein „arbeitsfreies Testverhältnis“ zu schaffen – der Arbeitsvertrag ist voll gültig, lediglich der Kündigungsschutz ist eingeschränkt.

Zusammengefasst ist die Probezeit ein vereinfachter Beurteilungszeitraum, der es beiden Seiten erlaubt, das Arbeitsverhältnis unter erleichterten Bedingungen zu beenden. Dennoch gelten alle arbeitsrechtlichen Pflichten und Rechte, und auch eine Kündigung in der Probezeit muss formgerecht, fristgerecht und rechtlich zulässig sein. Wenn Sie Zweifel haben, ob eine Kündigung während der Probezeit wirksam ist, berate ich Sie gerne dazu eingehend.