Wenn Sie eine Kündigungsschutzklage einreichen möchten, ist es sehr wichtig, bestimmte Unterlagen und Nachweise vorzubereiten, um Ihre rechtliche Position zu stärken. Die Arbeitsgerichte prüfen nicht nur, ob die Kündigung formell korrekt war, sondern auch, ob sie sozial gerechtfertigt ist – gemäß § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Um das überzeugend darlegen zu können, sollten Sie folgende Unterlagen möglichst vollständig mitbringen:
Zunächst benötigen Sie die Kündigungsschrift selbst – also das Original oder eine Kopie des Kündigungsschreibens mit Datum des Zugangs. Entscheidend für die Drei-Wochen-Frist nach § 4 KSchG ist der Tag, an dem Ihnen die Kündigung tatsächlich zugegangen ist. Falls Sie den Brief z. B. per Post erhalten haben, ist der Zustellnachweis hilfreich – etwa ein Briefumschlag mit Poststempel oder ein Einschreibenbeleg.
Sehr wichtig ist außerdem Ihr Arbeitsvertrag – einschließlich aller Nachträge, Änderungen oder Ergänzungen. Daraus ergeben sich die vertraglichen Grundlagen Ihres Arbeitsverhältnisses: Kündigungsfristen, Arbeitszeit, Tätigkeitsbeschreibung oder etwaige Regelungen zu Abmahnungen und Sonderzahlungen.
Falls vorhanden, sollten Sie Abmahnungen, Verwarnungen oder andere schriftliche Ermahnungen vorlegen. Diese können für die gerichtliche Bewertung einer verhaltensbedingten Kündigung relevant sein – insbesondere, wenn Sie geltend machen wollen, dass keine oder eine unberechtigte Abmahnung erfolgt ist.
Bringen Sie Ihre Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate oder zumindest die letzten 3–6 Monate mit. Diese sind nötig, wenn Sie z. B. den Antrag stellen möchten, dass der Arbeitgeber Sie weiterbeschäftigt oder Lohn nachzahlt. Bei betriebsbedingten Kündigungen können sie auch zur Prüfung dienen, ob Sozialkriterien korrekt berücksichtigt wurden.
Auch Ihre Krankmeldungen, ärztliche Atteste oder Informationen zur Elternzeit, zum Mutterschutz oder zur Schwerbehinderung sind wichtig, falls ein besonderer Kündigungsschutz nach § 9 MuSchG, § 18 BEEG, § 168 SGB IX oder § 15 KSchG greift.
Wenn ein Betriebsrat existiert, ist relevant, ob und wie dieser beteiligt wurde. Nach § 102 BetrVG muss der Betriebsrat vor jeder Kündigung angehört werden. Ist das nicht geschehen oder unzureichend dokumentiert, ist die Kündigung allein deshalb unwirksam.
Zusätzlich hilfreich: Stellenanzeigen, Zeug:innen oder andere Nachweise, die Ihre Position stützen – etwa wenn Sie darlegen möchten, dass Ihre Position nicht wie behauptet weggefallen ist oder andere Mitarbeitende bevorzugt behandelt wurden.
Zusammengefasst sollten Sie zur Kündigungsschutzklage mitbringen:
– das Kündigungsschreiben mit Zustellnachweis
– den vollständigen Arbeitsvertrag
– ggf. Abmahnungen oder Ermahnungen
– Lohnabrechnungen der letzten Monate
– Krankmeldungen, Nachweise zu Mutterschutz, Elternzeit oder Schwerbehinderung
– Informationen zur Betriebsratsanhörung (falls vorhanden)
– weitere Belege oder Zeug:innen, die Ihre Argumente stützen
Gerne unterstütze ich Sie, wenn Sie sich unsicher sind, welche Unterlagen in Ihrem konkreten Fall entscheidend sind. Je besser Sie vorbereitet sind, desto höher sind Ihre Erfolgschancen vor dem Arbeitsgericht.