Die ordnungsgemäße Kündigungsfrist für Arbeitgeber richtet sich in erster Linie nach § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dort ist festgelegt, wie lange die Kündigungsfrist je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit sein muss. Die Kündigungsfristen gelten für ordentliche Kündigungen, also solche, die unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Fristen erfolgen.

Nach § 622 Abs. 1 BGB beträgt die Grundkündigungsfrist für den Arbeitgeber vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Diese Frist gilt, sofern keine abweichende Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag steht und das Arbeitsverhältnis weniger als zwei Jahre bestanden hat.

Ab einer Beschäftigungsdauer von zwei Jahren verlängert sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber stufenweise, je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit:

  • nach 2 Jahren: 1 Monat zum Monatsende
  • nach 5 Jahren: 2 Monate zum Monatsende
  • nach 8 Jahren: 3 Monate zum Monatsende
  • nach 10 Jahren: 4 Monate zum Monatsende
  • nach 12 Jahren: 5 Monate zum Monatsende
  • nach 15 Jahren: 6 Monate zum Monatsende
  • nach 20 Jahren: 7 Monate zum Monatsende

Wichtig: Diese verlängerten Fristen gelten nur für den Arbeitgeber. Für Arbeitnehmer:innen bleibt es grundsätzlich bei der Frist von vier Wochen, es sei denn, im Vertrag wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart (§ 622 Abs. 6 BGB).

Die Kündigung muss dem Arbeitnehmer rechtzeitig zugehen, damit die Kündigungsfrist korrekt berechnet werden kann. Der Zugang der Kündigungserklärung ist entscheidend – nicht das Datum auf dem Schreiben. Wird die Kündigung beispielsweise am 3. April übergeben, beginnt die Frist am 4. April zu laufen.

Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder individuelle Arbeitsverträge können abweichende Regelungen enthalten – sowohl zugunsten als auch zulasten des Arbeitgebers. In tarifgebundenen Betrieben gehen tarifliche Regelungen den gesetzlichen Fristen oft vor.

Zusätzlich müssen Arbeitgeber bei einer ordentlichen Kündigung auch sozialrechtliche Vorgaben wie das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) beachten – etwa die Pflicht zur sozialen Rechtfertigung der Kündigung bei mehr als sechs Monaten Betriebszugehörigkeit und mehr als zehn Beschäftigten.

Zusammenfassend gilt: Die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitgeber beträgt mindestens vier Wochen zum 15. oder Monatsende. Mit steigender Betriebszugehörigkeit verlängert sich die Frist stufenweise. Eine ordnungsgemäße Kündigung muss rechtzeitig erklärt und formwirksam übermittelt werden. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung, da formelle Fehler schnell zur Unwirksamkeit der Kündigung führen können. Gerne unterstütze ich Sie bei der Beurteilung Ihrer individuellen Situation.