Eine Kündigung kann grundsätzlich auch per E-Mail oder WhatsApp erfolgen, jedoch müssen dabei bestimmte formelle Anforderungen beachtet werden, die eine Kündigung rechtlich wirksam machen. Grundsätzlich gilt nach § 623 BGB, dass eine Kündigung im Arbeitsverhältnis schriftlich erfolgen muss. Das bedeutet, dass die Kündigung in Papierform unterzeichnet und dem Empfänger in händischer Form zugegangen sein muss. Eine Kündigung per E-Mail oder WhatsApp erfüllt diese formellen Anforderungen nicht, wenn sie nicht zusätzlich schriftlich unterzeichnet und in Papierform übermittelt wird.
Für eine wirksame Kündigung per E-Mail oder WhatsApp müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
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E-Mail: Eine Kündigung per E-Mail ist grundsätzlich nicht ausreichend, da § 623 BGB eine schriftliche Form verlangt. Wenn Sie jedoch eine E-Mail mit einer elektronischen Unterschrift versehen, könnte diese unter bestimmten Umständen als wirksam gelten, wobei die Elektronische Signatur die Anforderungen des Gesetzes erfüllt. Eine einfache E-Mail ohne Unterschrift und mit einer bloßen Erklärung kann die Schriftformvorschrift nicht erfüllen und ist daher rechtlich unwirksam.
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WhatsApp: Eine Kündigung per WhatsApp ist ebenfalls nicht wirksam, da auch hier die schriftliche Form erforderlich ist und WhatsApp keine Möglichkeit für eine rechtsverbindliche Unterschrift bietet. In der Praxis wird eine Kündigung über WhatsApp als unzureichend betrachtet, da es keine verbindliche, rechtsgültige Form ist, die den Anforderungen des BGB entspricht.
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Ausnahmen: Es gibt jedoch Ausnahmen, die je nach Einzelfall bestehen können. Wenn zum Beispiel der Arbeitsvertrag ausdrücklich eine elektronische Form für Kündigungen vorsieht oder der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer ausdrücklich zuvor eine Einigung über die Möglichkeit von E-Mail oder WhatsApp-Kündigungen getroffen haben, könnte dies die Formvorschriften möglicherweise erweitern. Aber auch in solchen Fällen ist eine elektronische Unterschrift erforderlich, um der Schriftformvorschrift des § 623 BGB zu entsprechen.
Zusammenfassend kann eine Kündigung nicht wirksam per E-Mail oder WhatsApp ausgesprochen werden, solange keine elektronische Unterschrift vorliegt, die die Anforderungen der Schriftform nach § 623 BGB erfüllt. Für eine rechtsgültige Kündigung muss immer die schriftliche Form gewahrt bleiben, entweder in Papierform mit Unterschrift oder mit elektronischer Signatur.