Die Kündigungsfristen für Arbeitnehmer:innen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in § 622, geregelt und hängen von verschiedenen Faktoren ab, wie etwa der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Art der Kündigung. Die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer:innen ist grundsätzlich gleich wie die für Arbeitgeber:innen, wobei es einige Unterschiede in Bezug auf die Dauer der Fristen je nach Beschäftigungsdauer gibt.

Wenn Sie als Arbeitnehmer:in kündigen, gelten die folgenden allgemeinen Regeln:

  1. Regelkündigungsfrist: Die gesetzliche Regelkündigungsfrist für Arbeitnehmer:innen beträgt vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). Das bedeutet, dass Sie jederzeit kündigen können, jedoch entweder zum 15. eines Monats oder zum Ende eines Monats. Ein Beispiel: Wenn Sie am 3. Mai kündigen, endet das Arbeitsverhältnis am 30. Juni (d.h., Sie müssen bis zum 15. Mai kündigen, um zum Monatsende zu kündigen).
  2. Längere Kündigungsfristen bei längerer Betriebszugehörigkeit: Wenn Sie im Unternehmen länger beschäftigt sind, verlängert sich Ihre Kündigungsfrist entsprechend Ihrer Betriebszugehörigkeit. Nach dem Gesetz gilt:
  • 2 Jahre Betriebszugehörigkeit: 1 Monat zum Monatsende
  • 5 Jahre Betriebszugehörigkeit: 2 Monate zum Monatsende
  • 8 Jahre Betriebszugehörigkeit: 3 Monate zum Monatsende
  • 10 Jahre Betriebszugehörigkeit: 4 Monate zum Monatsende
  • 12 Jahre Betriebszugehörigkeit: 5 Monate zum Monatsende
  • 15 Jahre Betriebszugehörigkeit: 6 Monate zum Monatsende
  • 20 Jahre Betriebszugehörigkeit: 7 Monate zum Monatsende

Die längeren Kündigungsfristen gelten für Arbeitnehmer:innen, die seit mehreren Jahren im Unternehmen beschäftigt sind, und bieten daher mehr Schutz für langjährige Beschäftigte.

  1. Kündigungsfrist im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag: In vielen Fällen können in einem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag abweichende Kündigungsfristen vereinbart werden. Es ist möglich, dass die Kündigungsfrist verkürzt oder verlängert wird, solange dies nicht zu ungünstiger für den Arbeitnehmer ist als die gesetzlichen Regelungen. Wenn der Vertrag eine lange Kündigungsfrist für den Arbeitgeber vorsieht, kann er unter Umständen auch für den Arbeitnehmer gelten.

  2. Frist bei Probezeit: Während der Probezeit – die in der Regel bis zu 6 Monaten dauert – kann das Arbeitsverhältnis mit einer verkürzten Kündigungsfrist von 2 Wochen gekündigt werden, unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit.

Fazit:

Für Arbeitnehmer:innen beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist in der Regel vier Wochen, aber sie kann sich mit der Betriebszugehörigkeit verlängern. Es ist wichtig, den Vertrag oder Tarifvertrag zu prüfen, um sicherzustellen, dass keine abweichenden Regelungen bestehen. Zudem sollten Sie darauf achten, ob sich die Kündigung auf das Ende des Monats oder den 15. eines Monats bezieht. Gerne berate ich Sie, wenn Sie unsicher sind, wie Sie Ihre Kündigung korrekt einreichen oder welche Fristen für Sie gelten.