Der Betriebsrat spielt eine wichtige Rolle im Kündigungsprozess, da er bei jeder Kündigung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber zu beteiligen ist. Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei Kündigungen ist im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), insbesondere in § 102, geregelt. Ziel dieser Mitbestimmung ist es, die Rechte der Arbeitnehmer:innen zu schützen und sicherzustellen, dass eine Kündigung nicht willkürlich oder ungerechtfertigt erfolgt.
Bevor der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, muss er den Betriebsrat über die geplante Maßnahme informieren. Der Betriebsrat hat dann zwei Wochen Zeit, um seine Stellungnahme abzugeben. In dieser Zeit kann der Betriebsrat prüfen, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt und rechtlich zulässig ist. Sollte der Betriebsrat der Kündigung nicht zustimmen, kann er Widerspruch einlegen.
Wichtig ist: Der Betriebsrat kann die Kündigung nicht verhindern, aber er kann durch seine Stellungnahme Einfluss darauf nehmen, ob eine Kündigung gerechtfertigt ist oder ob gegebenenfalls eine andere Lösung gefunden werden kann. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat darüber informieren, warum die Kündigung ausgesprochen wird, und den Betriebsrat die Möglichkeit geben, Bedenken zu äußern.
Der Betriebsrat kann nur dann widersprechen, wenn er der Meinung ist, dass die Kündigung aus sozialen, betriebsbedingten, verhaltensbedingten oder personenbedingten Gründen nicht gerechtfertigt ist. Ein häufiges Beispiel ist die sozial ungerechtfertigte Kündigung, bei der der Arbeitgeber keine ausreichenden Gründe vorbringt, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Auch bei Formfehlern in der Kündigung oder der Missachtung der Kündigungsfrist kann der Betriebsrat Widerspruch einlegen.
Der Betriebsrat kann also vor allem in den folgenden Fällen widersprechen:
- Fehlende Sozialauswahl: Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber eine soziale Auswahl treffen (z. B. Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten). Fehlt diese Auswahl oder wird sie falsch durchgeführt, kann der Betriebsrat widersprechen.
- Mangelnde Abmahnung: Bei verhaltensbedingten Kündigungen muss normalerweise eine Abmahnung vorausgehen. Fehlt diese, kann der Betriebsrat ebenfalls widersprechen.
- Kein ordnungsgemäßes Verfahren: Sollte das Verfahren zur Kündigung nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, etwa weil keine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats oder keine Abwägung von Interessen stattgefunden hat, kann der Betriebsrat Einwände erheben.
Wenn der Betriebsrat Widerspruch gegen die Kündigung einlegt, ist die Kündigung nicht sofort unwirksam. Die Kündigung bleibt zunächst bestehen, aber der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Kündigung nochmals zu prüfen und gegebenenfalls zurückzunehmen. Sollte der Arbeitgeber dennoch an der Kündigung festhalten, kann der Betriebsrat klagen – zusammen mit dem Arbeitnehmer oder auf eigenen Antrag – und damit die Kündigung durch das Arbeitsgericht überprüfen lassen.
Wenn der Betriebsrat keinen Widerspruch einlegt, ist die Kündigung grundsätzlich wirksam, es sei denn, sie verstößt gegen gesetzliche Vorschriften oder ist sozial ungerechtfertigt. Der Betriebsrat kann den Arbeitnehmer jedoch weiterhin beraten und bei der Verhandlung von Abfindungen oder einem Vergleich unterstützen.
In bestimmten Fällen ist die Beteiligung des Betriebsrats nicht erforderlich:
- Bei Kleinunternehmen ohne Betriebsrat (weniger als fünf Mitarbeiter:innen).
- Bei fristlosen Kündigungen: Obwohl auch hier der Betriebsrat informiert werden muss, hat er keine Frist zur Stellungnahme, da die Kündigung sofort wirksam ist.
- Bei Kündigungen während einer Krankheit oder in besonderen Schutzfällen, wenn der Arbeitnehmer besonderen Kündigungsschutz genießt, wie etwa bei Schwangeren oder Betriebsratsmitgliedern.
Der Betriebsrat spielt eine wichtige Rolle im Kündigungsprozess. Durch seine Mitbestimmung wird sichergestellt, dass Kündigungen sozial gerechtfertigt und rechtlich einwandfrei sind. Auch wenn der Betriebsrat die Kündigung nicht direkt verhindern kann, hat er die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen und die Kündigung rechtlich überprüfen zu lassen. Arbeitnehmer:innen sollten die Beteiligung des Betriebsrats ernst nehmen, da dieser in vielen Fällen eine wichtige Schutzfunktion ausübt. Gerne berate ich Sie, wenn Sie Fragen zur Kündigung oder zur Rolle des Betriebsrats in Ihrem konkreten Fall haben.