Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben, hat das zunächst keine negativen rechtlichen Folgen für Sie. Denn ein Aufhebungsvertrag ist – anders als eine Kündigung – eine freiwillige Vereinbarung, die nur wirksam wird, wenn beide Seiten zustimmen. Sie sind also nicht verpflichtet, ein solches Angebot Ihres Arbeitgebers anzunehmen.
Lehnen Sie den Aufhebungsvertrag ab, bleibt Ihr Arbeitsverhältnis unverändert bestehen. Ihr Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis dann nur durch eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung beenden – und muss sich dabei an die gesetzlichen und vertraglichen Kündigungsvorschriften halten, insbesondere an die Anforderungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), sofern dieses auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbar ist.
Das bedeutet: Wenn Sie dem Aufhebungsvertrag nicht zustimmen, ist der Arbeitgeber – bei bestehendem Kündigungsschutz – gezwungen, einen sozial gerechtfertigten Kündigungsgrund vorzubringen. Dies kann zum Beispiel betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder personenbedingt sein. Gelingt ihm das nicht, hat eine Kündigung keine Aussicht auf Erfolg, und Sie können sich effektiv dagegen wehren – etwa mit einer Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG).
Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass Arbeitnehmer:innen befürchten, sie müssten mit Repressalien oder Druck rechnen, wenn sie einen Aufhebungsvertrag ablehnen. Solche Maßnahmen wären jedoch rechtswidrig. Droht der Arbeitgeber etwa mit einer fristlosen Kündigung, obwohl kein wichtiger Grund vorliegt, kann das sogar eine rechtswidrige Drohung darstellen – und im Falle einer späteren Unterschrift die Anfechtung des Vertrags nach § 123 BGB ermöglichen.
Ein Beispiel: Ihnen wird ein Aufhebungsvertrag mit kurzer Frist und ohne Abfindung angeboten. Sie lehnen diesen ab. Daraufhin kündigt Ihr Arbeitgeber betriebsbedingt. Da Sie unter das Kündigungsschutzgesetz fallen, können Sie Kündigungsschutzklage einreichen und möglicherweise eine bessere Abfindung oder Weiterbeschäftigung durchsetzen.
Fazit:
Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben, bleiben Sie rechtlich abgesichert. Das Arbeitsverhältnis besteht fort, bis es durch eine wirksame Kündigung oder eine andere rechtswirksame Maßnahme beendet wird. Es gibt keinen Zwang zur Unterschrift – und es kann sich lohnen, einen Vertrag nicht vorschnell zu akzeptieren, sondern die eigenen Rechte zu prüfen oder Verhandlungen aufzunehmen.
Gerne berate ich Sie dazu eingehend, ob der angebotene Aufhebungsvertrag rechtlich vorteilhaft ist, ob Alternativen bestehen oder welche Reaktionsmöglichkeiten in Ihrer konkreten Situation empfehlenswert sind.