Ein einmal unterschriebener Aufhebungsvertrag kann in der Regel nicht widerrufen werden. Das Arbeitsrecht sieht für Aufhebungsverträge kein allgemeines Widerrufsrecht vor – auch dann nicht, wenn Sie den Vertrag außerhalb der Geschäftsräume Ihres Arbeitgebers oder unter Zeitdruck unterschrieben haben. Die Vorschriften über den Verbraucherschutz (§§ 355 ff. BGB) gelten hier nicht, da es sich nicht um ein typisches Verbrauchergeschäft handelt.

Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur möglich, wenn besondere rechtliche Gründe vorliegen – etwa wenn Sie den Vertrag anfechten können. Eine Anfechtung ist aber nur in klar definierten Ausnahmefällen zulässig:

  • Anfechtung wegen Drohung oder Täuschung (§ 123 BGB): Wenn Ihr Arbeitgeber Sie z. B. durch die Androhung einer unzulässigen fristlosen Kündigung zur Unterschrift gedrängt hat, kann das eine Anfechtung rechtfertigen.

  • Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB): Nur in sehr engen Grenzen zulässig – etwa wenn Sie sich über den Inhalt oder die Rechtsfolgen des Vertrags wesentlich geirrt haben.

Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen, sobald Sie von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangen. Verzögern Sie diesen Schritt, kann der Vertrag trotz des rechtlichen Mangels wirksam bleiben.

Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass Arbeitnehmer:innen glauben, sie könnten den Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen – ähnlich wie bei Online-Käufen. Das ist nicht zutreffend. Das Arbeitsrecht kennt eine solche automatische Rücktritts- oder Widerrufsfrist nicht.

Ein Beispiel aus der Praxis: Sie werden zu einem Gespräch gebeten, in dem Ihnen ein Aufhebungsvertrag vorgelegt wird. Unter Zeitdruck und ohne rechtliche Beratung unterschreiben Sie – in der Hoffnung, das Verhältnis „einvernehmlich“ zu beenden. Erst später stellen Sie fest, dass der Vertrag erhebliche Nachteile mit sich bringt (z. B. Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, kein Zeugnis, kein Urlaubsausgleich). In einem solchen Fall ist eine nachträgliche Anfechtung möglich – aber rechtlich anspruchsvoll und nur bei klar nachweisbarem Druck oder Täuschung erfolgversprechend.

Daher mein Rat: Unterschreiben Sie niemals sofort und lassen Sie sich nicht zu einer Entscheidung „aus dem Bauch heraus“ verleiten. Sobald Ihnen ein Aufhebungsvertrag vorgelegt wird, sollten Sie diesen gründlich prüfen (lassen), bevor Sie Ihre Unterschrift leisten. Gerne berate ich Sie dazu eingehend, ob eine Anfechtung in Ihrem konkreten Fall möglich ist – oder wie Sie Ihre Verhandlungsposition vor der Unterschrift verbessern können.